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   ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23   

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ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23 (https://dejure.org/2023,38514)
ArbG Suhl, Entscheidung vom 20.12.2023 - 6 Ca 54/23 (https://dejure.org/2023,38514)
ArbG Suhl, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 6 Ca 54/23 (https://dejure.org/2023,38514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung - Schadensersatz - Verstoß gegen DSGVO - Zahlung einer Demografiezulage - qualifiziertes Zwischenzeugnis

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung wegen DSGVO-Verstoß

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 12.05.2021, ZD 2021, S. 631, wobei der Gerichtshof die Auffassung vertritt, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20-A, wobei das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20 -Rn. 68, 69, juris).

    Dem folgt die Kammer, zumal das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens auch der Sache nach erforderlich ist, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20 -Rn. 73, juris).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    "Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19, AP BGB § 626 Nr. 247; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19, aaO).

  • LAG Hessen, 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10

    Außerordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht (vgl. LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - Rn. 62, RDV 2014, 167; Ebert ArbRB 2014, 378, 379; zum Löschen eines Programms auf dem dienstlichen Rechner vgl. LAG Sachsen 17. Januar 2007 - 2 Sa 808/05 - Rn. 70 ff., LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 96).

    Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu solchen Daten entzieht (vgl. zur Verwendung eines Sicherungsprogramms, welches die Zugriffsmöglichkeit für den Arbeitgeber verhinderte: LAG Mecklenburg-Vorpommern 18. Juli 2006 - 3 Sa 474/05 - juris) oder diese löscht, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers als seines Vertragspartners zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. LAG Hamm 16. März 2016 - 15 Sa 451/15 - Rn. 100, juris; LAG Hamburg 24. Februar 2015 - 2 TaBV 10/14 - Rn. 44, juris; LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - RDV 2014, 167; LAG Köln 24. Juli 2002 - 8 Sa 266/02 - NZA-RR 2003, 303; Ebert, ArbRB 2014, 378).".

  • LSG Bayern, 17.06.2013 - L 7 AS 48/13

    Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht das Sozialgeheimnis

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht (vgl. LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - Rn. 62, RDV 2014, 167; Ebert ArbRB 2014, 378, 379; zum Löschen eines Programms auf dem dienstlichen Rechner vgl. LAG Sachsen 17. Januar 2007 - 2 Sa 808/05 - Rn. 70 ff., LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 96).

    Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu solchen Daten entzieht (vgl. zur Verwendung eines Sicherungsprogramms, welches die Zugriffsmöglichkeit für den Arbeitgeber verhinderte: LAG Mecklenburg-Vorpommern 18. Juli 2006 - 3 Sa 474/05 - juris) oder diese löscht, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers als seines Vertragspartners zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. LAG Hamm 16. März 2016 - 15 Sa 451/15 - Rn. 100, juris; LAG Hamburg 24. Februar 2015 - 2 TaBV 10/14 - Rn. 44, juris; LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - RDV 2014, 167; LAG Köln 24. Juli 2002 - 8 Sa 266/02 - NZA-RR 2003, 303; Ebert, ArbRB 2014, 378).".

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes entschied jedoch nunmehr unter dem 04.05.2023 - C-300/21 - der EuGH, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO so auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    "Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19, AP BGB § 626 Nr. 247; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54).
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 12.05.2021, ZD 2021, S. 631, wobei der Gerichtshof die Auffassung vertritt, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20-A, wobei das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20 -Rn. 68, 69, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Zu Datenlöschungen führt das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17.09.2020, 17 Sa 8/20 zutreffend Folgendes aus:.
  • OLG Nürnberg, 23.01.2013 - 1 Ws 445/12

    Straftatbestand der Datenveränderung: Schutz der Datenverfügungsbefugnis

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten nach § 303a StGB oder § 303b StGB strafbar gemacht hat (vgl. dazu: OLG Nürnberg 23. Januar 2013 - 1 Ws 445/12 - ZD 2013, 282; aA Floeth EWiR 2013, 529; kritisch: Popp jurisPR-ITR 7/2013 Anm. 3) auch nicht darauf, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnte oder darauf, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigte.
  • LAG Hamm, 10.03.2016 - 15 Sa 451/15

    Außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
    Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu solchen Daten entzieht (vgl. zur Verwendung eines Sicherungsprogramms, welches die Zugriffsmöglichkeit für den Arbeitgeber verhinderte: LAG Mecklenburg-Vorpommern 18. Juli 2006 - 3 Sa 474/05 - juris) oder diese löscht, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers als seines Vertragspartners zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. LAG Hamm 16. März 2016 - 15 Sa 451/15 - Rn. 100, juris; LAG Hamburg 24. Februar 2015 - 2 TaBV 10/14 - Rn. 44, juris; LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - RDV 2014, 167; LAG Köln 24. Juli 2002 - 8 Sa 266/02 - NZA-RR 2003, 303; Ebert, ArbRB 2014, 378).".
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 16 U 269/20

    Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung eines Klarnamens und der Darstellung

  • LAG Sachsen, 17.01.2007 - 2 Sa 808/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Löschens eines Computerprogramms von einem

  • LAG Hamburg, 24.02.2015 - 2 TaBV 10/14

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Datenlöschung

  • LAG Hamm, 02.06.2005 - 15 Sa 126/05

    Wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung

  • LAG Köln, 24.07.2002 - 8 Sa 266/02

    Kündigung, verhaltensbedingt, Vertrauensbereich, Abmahnung, Interessenabwägung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2006 - 3 Sa 474/05
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